Für die von Michael Hanke Flight Crew Training (nachfolgend HFCT genannt) für den Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) erbrachten Dienstleistungen, insbesondere solcher zur Einweisung eines Flugzeugführers auf ein Flugzeugmuster für den Erwerb der Musterberechtigung oder zur sonstigen Ausbildung von Luftfahrtpersonal, gelten die folgenden Allgemeinen Ausbildungsbedingungen (nachfolgend AAB genannt):


1. Der Kunde schließt mit HFCT einen Ausbildungsvertrag. Diesem entsprechend wird HFCT die Ausbildung durchführen und der Kunde das vereinbarte oder übliche Entgelt an HFCT zahlen. Die Einweisung richtet sich nach den einschlägigen luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen. Einzelheiten zum Ablauf der Einweisung werden zwischen den Parteien vereinbart. HFCT schuldet die ordnungsgemäße Durchführung der Einweisung, nicht aber deren erfolgreichen Abschluß. HFCT ist berechtigt, sich bei der Ausbildung anderer Schulungseinrichtungen oder sonstiger Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

2. Der Kunde versichert, dass er bzw. der für ihn einzuweisende Flugzeugführer im Besitz einer gültigen Erlaubnis für Flugzeugführer sowie der erforderlichen Tauglichkeitsklasse ist, und – sofern die Einweisung auch nach Instrumentenflugregeln erfolgen soll – im Besitz einer gültigen Instrumentenflugberechtigung ist. Er versichert ferner, dass alle sonstigen Voraussetzungen zur Durchführung der Einweisung bzw. zum Erwerb der angestrebten Musterberechtigung (Mindestflugerfahrung, notwendige Vorkenntnisse usw.) vorliegen bzw. vorliegen werden.

3. Stellt oder vermittelt der Kunde das zur Einweisung dienende Luftfahrzeug, so versichert er, dass dieses ordnungsgemäß zugelassen, lufttüchtig und ausreichend versichert ist. Zu einer ausreichenden Versicherung gehört neben den vorgeschriebenen oder sonst üblichen Versicherungen ein Kaskoversicherungsschutz, der Einweisungsflüge und von HFCT eingesetzte Einweisungsberechtigte als verantwortliche Luftfahrzeugführer einschließt.

4. Der Einzuweisende hat sich bei der Einweisung nach den Vorgaben und Anweisungen von HFCT bzw. des eingesetzten Einweisungsberechtigten zu richten. Widersetzlichkeiten berechtigen HFCT zum sofortigen Abbruch der Einweisung.

5. Der Einzuweisende hat alle ihm leihweise für die Einweisung überlassenen Gegenstände und Unterlagen unaufgefordert nach Abschluß der Einweisung oder nach Aufforderung zurückzugeben. Empfangene Unterlagen, die nach Abschluss der Einweisung beim Einzuweisenden verbleiben (z.B. CBT-Programme, Checklisten, SOP, Test), hat der Einzuweisende vertraulich zu behandeln. Weitergabe oder Vervielfältigung sind nicht gestattet.

6. Kann HFCT die vereinbarte Ausbildung – ganz oder teilweise – nicht oder nicht wie vereinbart durchführen aus Gründen, die HFCT nach Maßgabe der Nr. 7 AAB nicht zu vertreten hat, so wird HFCT von der Verpflichtung zur Leistung ohne Ansprüche des Kunden frei. Gründe für die Nichtdurchführbarkeit eines Fluges können insbesondere sein Ausfall des für die Ausbildung vorgesehenen Luftfahrzeugs oder des für den Einsatz vorgesehenen Ausbilders, Wetterverhältnisse, Luftraum- oder Flughafenbeschränkungen sowie sonstige die Flugsicherheit beeinträchtigende Umstände. Ob ein Flug aus Sicherheitsgründen nicht oder nicht wie ursprünglich vereinbart durchgeführt werden kann, entscheidet letztlich allein der eingesetzte Einweisungsberechtigte (Ausbildungskapitän).

7. HFCT hat nur mindestens grob fahrlässiges Verhalten zu vertreten. HFCT und von HFCT eingesetzte (oder vermittelte) Ausbilder haften dementsprechend nur für nachweislich mindestens grob fahrlässig verursachte Schäden, gleichviel für welchen Schaden und aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt insbesondere für Schäden am verwendeten Luftfahrzeug und Vermögensschäden. Der Kunde und der Einzuweisende werden HFCT und den jeweiligen Ausbilder in gleichem Maße von allen Ansprüchen Dritter freistellen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen Beschädigung des verwendeten Flugzeugs, die seitens des Eigentümers oder Halters gegen HFCT oder gegen den Ausbilder geltend gemacht werden.

8. Sind Kunde und Einzuweisender nicht personengleich, so hat der Kunde den Einzuweisenden auf dessen Pflichten hinzuweisen und für die Erfüllung einzustehen.

9. Tritt der Kunde von der vereinbarten Ausbildung oder Teilen hiervon zurück, so hat er HFCT den entstehenden Schaden zu ersetzen.

10. Die vereinbarte Ausbildungsvergütung ist bei Beginn der Ausbildung fällig. HFCT kann einen Vorschuss bis zur Höhe der (zu erwartenden) Ausbildungskosten verlangen und die Ausbildung von der Zahlung abhängig machen.

11. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit des Beförderungsentgelts erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Kunde in Verzug, wenn er nicht zu einem in Auftragsbestätigung oder Rechnung bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung (§ 284 Abs. 3 BGB), wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang der Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.

12. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen von HFCT aufrechnen.

13. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist – soweit nicht abweichend vereinbart – der zur Ausbildung vereinbarte Ausgangsflughafen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Münster (Westf.).

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